Zu unterscheiden sind freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Basis.
Freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher Basis
Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte können die von ihnen betreute Person mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Dies ist rechtlich möglich, wenn die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll (Voraussetzungen des § 1906 Absatz 1 BGB). Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich "erzieherischen Gründen" ist dagegen nicht möglich. Ebenso wenig ist eine Unterbringung auf zivilrechtlicher Grundlage wegen der Gefährdung Dritter zulässig.
Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind Unterbringungen durch Betreuerinnen und Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
Im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist das Amtsgericht befugt, die zwangsweise geschlossene Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Den Antrag hierfür stellt die örtliche Ordnungsbehörde, in der Regel die Gesundheitsämter. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn bedeutende Rechtsgüter anderer Personen (wie körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben) bedroht sind oder die Gefahr einer Selbstschädigung besteht.
Voraussetzung für die Unterbringung ist, dass die Gefährdung auf einem krankheitsbedingten Verhalten beruht. Rechtsgrundlage hierfür bilden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW).
Das Verfahren in Unterbringungssachen
In Unterbringungssachen bestehen einheitliche Verfahrensvorschriften nach §§ 312 ff. FamFG. Diese gelten sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbringung durch Betreuerinnen und Betreuer wie für die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich. Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung, so darf sie nur für einen Zeitraum von sechs Wochen getroffen werden und eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Weitere Informationen:
Im Anschluss finden Sie eine Auflistung von Gesetzestexten sowie die zuständigen Abteilungen des Amtsgerichts Dorsten für Unterbringungen. Außerdem werden Ihnen diverse andere regionale und überregionale Hilfen und Informationsquellen zum Thema angeboten.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.
Informationen zu angrenzenden Gebieten sowie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.
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Betreuungsgericht
Für die Unterbringung volljähriger Personen ist das Betreuungsgericht zuständig. -
Familiengericht
Für die Unterbringung minderjähriger Personen ist das Familiengericht zuständig. -
Bürgerlichen Gesetzbuch
Gesetzestext -
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Gesetzestext -
Stadt Dorsten – Ordnungsamt – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Unterbringung psychisch Kranker / Suchtkranker -
Gesundheitsamt - Sozialpsychiatrischer Dienst
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beim Gesundheitsamt - Bezirksstelle Dorsten - -
Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Für psychisch kranke Menschen
Die Seiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sollen allen Menschen, die bei psychischen Erkrankungen Rat und Hilfe suchen, die notwendigen Informationen vermitteln. Ebenso sollen auch Fachleute die Möglichkeit erhalten, sich über das breite Spektrum an Behandlungs- und Betreuungsangeboten zu informieren. -
Selbstbestimmung stärken - Fixierung vermeiden - Der "Werdenfelser Weg" und das Projekt "ReduFix"
Sind Fixierungen wirklich zum Schutz der betroffenen Menschen notwendig? Im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie nähere Informationen.